BGer 2C_932/2015
 
BGer 2C_932/2015 vom 21.10.2015
{T 0/2}
2C_932/2015
 
Urteil vom 21. Oktober 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herr B.________,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kanton
St. Gallen.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahme
(prozeduraler Aufenthalt/Wiedererwägung),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 15. September 2015.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
Nach Art. 42 Abs. 7 BGG sind Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, unzulässig. Bereits im Urteil 2C_1093/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Prozessführung des Vertreters des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich und trölerisch ist, dient sie doch nur dazu, den ordentlichen Rechtsmittelweg gegen die - nach der verpassten Beschwerdefrist - rechtskräftig gewordene Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts wieder zu öffnen. Die Vorinstanz hat sich - zu Recht - auf diese Ausführungen gestützt. Im bundesgerichtlichen Verfahren macht der Prozessvertreter keine Ausführungen, welche in der Sache etwas ändern würden.
 
3.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, B.________, auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass