VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_17/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_17/2015 vom 13.10.2015
 
{T 0/2}
 
9C_17/2015
 
 
Verfügung vom 13. Oktober 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern 3,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
als Willensvollstreckerin im Nachlass von B.________, vertreten durch C.________
 
und Rechtsanwältin Bettina Blättler,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Ausgleichskasse Schwyz,
 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. November 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 8. Oktober 2015, worin das Bundesamt für Sozialversicherungen die Beschwerde vom 8. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. November 2014 zurückzieht,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
2
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
3
 
verfügt die Einzelrichterin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
4
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
6
Luzern, 13. Oktober 2015
7
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
8
des Schweizerischen Bundesgerichts
9
Die Einzelrichterin: Pfiffner
10
Der Gerichtsschreiber: Widmer
11
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).