BGer 9C_17/2015
 
BGer 9C_17/2015 vom 13.10.2015
{T 0/2}
9C_17/2015
 
Verfügung vom 13. Oktober 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern 3,
Beschwerdeführer,
gegen
als Willensvollstreckerin im Nachlass von B.________, vertreten durch C.________
und Rechtsanwältin Bettina Blättler,
Beschwerdegegnerin,
Ausgleichskasse Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. November 2014.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 8. Oktober 2015, worin das Bundesamt für Sozialversicherungen die Beschwerde vom 8. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. November 2014 zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Oktober 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer