VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_540/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_540/2015 vom 26.08.2015
 
{T 0/2}
 
6B_540/2015
 
 
Urteil vom 26. August 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Remo Busslinger und Alexander Rabian,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung; Verteidigungsrechte
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 23. Januar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
B.a. Das Kreisgericht Wil sprach Y.________ mit Entscheid vom 11. Mai 2010 in mehreren Anklagepunkten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei. Es sprach ihn ferner von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei, der Begünstigung sowie des Missbrauchs von Ausweisen frei. Das Kreisgericht sprach Y.________ in zahlreichen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs schuldig, ferner des versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Steuerbetrugs sowie der Fälschung von Ausweisen. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. Es zog diverse Vermögenswerte zugunsten des Staates ein und verpflichtete Y.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'700'000.-- an den Staat. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.
1
B.b. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach Y.________ mit Entscheid vom 14. August 2013 in einigen weiteren Anklagepunkten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie ferner von den Vorwürfen der Begünstigung und des Missbrauchs von Ausweisen frei. Es sprach ihn in zahlreichen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Steuerbetrugs, der mehrfachen Geldwäscherei sowie der Fälschung von Ausweisen schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. Es zog diverse Vermögenswerte ein und verpflichtete Y.________, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 1'700'000.-- zu zahlen. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.
2
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
F.
 
 
G.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz setzt sich im vorliegend angefochtenen Entscheid mit diesen Vorbringen inhaltlich auseinander, soweit sie die angeblich ungenügende Verteidigung im Berufungsverfahren betreffen, und sie erachtet die Einwände als unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, sie habe im Berufungsverfahren keine schweren Pflichtverletzungen von Rechtsanwalt A.________ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtssprechung festgestellt. Es habe kein Grund zur Annahme bestanden, der Beschwerdeführer sei nicht ausreichend und wirksam verteidigt worden. Es sei der Verteidigung, die auf Freispruch plädiert habe, namentlich nicht vorzuwerfen, dass sie sich ausführlicher zum Strafmass hätte äussern müssen. Das Gericht habe auch keine eklatanten Unterschiede in der Art und Weise der Verteidigung des Beschwerdeführers im Vergleich zur Verteidigung der beiden Mitbeschuldigten durch andere Anwälte feststellen können. Auch das Bundesgericht, welches das Recht von Amtes wegen anwende (Art. 106 Abs. 1 BGG), habe im Verfahren des Beschwerdeführers keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen durch den Verteidiger festgestellt, sondern sich vielmehr mit dessen Beschwerde eingehend auseinander gesetzt (siehe angefochtener Entscheid E. III.A.3c S. 15 ff.).
3
2.2. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in den unterschiedlichen Verfahrensstadien ausreichend verteidigt worden war, bildete nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 6B_1187/2013. Sie konnte daher auch nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens sein, d.h. des neuen vorinstanzlichen Verfahrens nach der teilweisen Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen durch das Bundesgerichtsurteil 6B_1187/2013 vom 28. August 2014. Die Vorinstanz hatte im Rückweisungsverfahren entsprechend den bundesgerichtlichen Weisungen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305
4
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
5.1. Der Beschwerdeführer verkennt den Gegenstand des Rückweisungsverfahrens. Die Vorinstanz hatte im neuen Verfahren entsprechend den Weisungen im Bundesgerichtsentscheid 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Geldwäscherei zufolge Verjährung aufzuheben. Sie hatte zu prüfen, inwiefern sich der Wegfall dieses Schuldspruchs auf das Strafmass auswirkt. Sie musste ferner abklären, ob sich seit dem vorinstanzlichen Urteil vom 14. August 2013 strafzumessungsrelevante Umstände (Zeitablauf, persönliche Verhältnisse) verändert haben. In diesem Sinne musste sich die Vorinstanz zufolge Wegfalls des Schuldspruchs der mehrfachen Geldwäscherei entsprechend den Weisungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (E. 10.3) "erneut mit der Strafzumessung befassen". Hingegen hatte die Vorinstanz die Strafzumessungserwägungen aus ihrem Urteil vom 14. August 2013, die im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 6B_1187/2013 nicht oder erfolglos angefochten worden waren, unverändert zu übernehmen. Darauf konnte sie nicht zurückkommen. Die vom Beschwerdeführer im Rückweisungsverfahren erhobenen Einwände gegen diese Strafzumessungserwägungen waren nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz nicht zu hören.
5
5.2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. August 2013 (6B_1187/2013) in Bezug auf die Strafzumessung einzig geltend, dass die Strafe im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer gestützt auf Art. 48 lit. e StGB herabzusetzen sei und dass die Straferhöhungen um je einen Monat wegen der Schuldsprüche des Missbrauchs von Ausweisen und des versuchten (Versicherungs-) Betrugs zu hoch seien. Das Bundesgericht erachtete diese Rügen in seinem Urteil 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 (E. 10.1. und E. 10.2) als unbegründet.
6
5.3. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 (E. 10.2) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint. Das Rückweisungsverfahren endete mit der Ausfällung des neuen vorinstanzlichen Entscheids vom 23. Januar 2015. Es dauerte damit offensichtlich nicht zu lange. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher nach wie vor nicht gegeben. Auch ist der Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 21) nach wie vor nicht erfüllt, da sich der Beschwerdeführer nicht seit mindestens zehn Jahren wohl verhalten hat.
7
 
Erwägung 6
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. August 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Näf
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).