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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_540/2015
Urteil vom 26. August 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Näf.
Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Remo Busslinger und Alexander Rabian,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung; Verteidigungsrechte
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 23. Januar 2015.
Sachverhalt:
A.
Y.________, X.________ und Z.________ kauften von Mai 2000 bis Mai 2004 meist unter Beizug von Strohmännern und Strohfirmen in den Kantonen St. Gallen, Thurgau und Schaffhausen weit über 100 Immobilien. Sie verkauften diese sogleich erheblich verteuert an Folgekäufer weiter. Sie warben diese unter anderem durch Zeitungsinserate an. Sie versprachen den Personen, die sich meldeten, diese könnten günstig und ohne Eigenmittel Immobilien erwerben und dann gewinnbringend weiter veräussern. Sie zahlten den Folgekäufern für den Kaufabschluss Fr. 3'000.-- bis Fr. 5'000.-- pro Objekt in bar. Die Versprechen wurden nicht eingehalten. Die Käufer blieben auf den Kaufobjekten sitzen. Sie waren nicht in der Lage, die anfallenden Kosten (Hypothekarzinsen, Amortisationen, Steuern etc.) zu bezahlen. In den meisten Fällen kam es zu Zwangsvollstreckungen, die in Verlust- und Pfandausfallscheinen endeten. Die Käufer finanzierten die Immobilien durch Hypothekarkredite, die sie von verschiedenen Banken und Versicherungen erhielten. Sie erlangten die Kredite unter massgeblicher Mitwirkung von Y.________, X.________ und Z.________ mittels Täuschung der Kreditgeberinnen durch unwahre Angaben, falsche, gefälschte und verfälschte Urkunden, u.a. betreffend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den Wert und den Verwendungszweck der Kaufobjekte.
B.
B.a. Das Kreisgericht Wil sprach Y.________ mit Entscheid vom 11. Mai 2010 in mehreren Anklagepunkten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei. Es sprach ihn ferner von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei, der Begünstigung sowie des Missbrauchs von Ausweisen frei. Das Kreisgericht sprach Y.________ in zahlreichen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs schuldig, ferner des versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Steuerbetrugs sowie der Fälschung von Ausweisen. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. Es zog diverse Vermögenswerte zugunsten des Staates ein und verpflichtete Y.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'700'000.-- an den Staat. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.
Gegen diesen Entscheid erhoben Y.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Anschlussberufung.
B.b. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach Y.________ mit Entscheid vom 14. August 2013 in einigen weiteren Anklagepunkten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie ferner von den Vorwürfen der Begünstigung und des Missbrauchs von Ausweisen frei. Es sprach ihn in zahlreichen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Steuerbetrugs, der mehrfachen Geldwäscherei sowie der Fälschung von Ausweisen schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. Es zog diverse Vermögenswerte ein und verpflichtete Y.________, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 1'700'000.-- zu zahlen. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.
C.
Y.________ erhob Beschwerde in Strafsachen. Er beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts sei, soweit ihn betreffend und beschwerend, aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien frei zu geben. Der Antrag auf Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat sei abzuweisen.
D.
Das Bundesgericht hiess mit Urteil 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 die Beschwerde gut, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Geldwäscherei richtete. Es erwog, die Straftat der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB sei sowohl altrechtlich als auch neurechtlich verjährt. Es wies im Übrigen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
E.
Mit Entscheid vom 23. Januar 2015 stellte das Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, das Verfahren betreffend die Anklage der mehrfachen Geldwäscherei ein. Es sprach Y.________ in einigen Anklagepunkten von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie ferner von den Vorwürfen der Begünstigung und des Missbrauchs von Ausweisen frei. Es sprach ihn in zahlreichen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung und des mehrfachen Steuerbetrugs sowie des versuchten Betrugs und der Fälschung von Ausweisen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen.
F.
Y.________ erhebt mit Eingabe vom 21. Mai 2015 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von allerhöchstens 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen.
G.
Anlässlich der Verhandlung im vorinstanzlichen Rückweisungsverfahren vom 15. Januar 2015 reichte Y.________ durch seine erbetene Verteidigung ein Revisionsgesuch ein. Er behauptete, dass seine bisherigen Verteidiger ihn nicht in einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Art und Weise verteidigt hätten, und er sah darin einen Revisionsgrund. Das Kantonsgericht trat mit Entscheid vom 10. Juli 2015 auf das Revisionsgesuch nicht ein mit der Begründung, dass es an einem rechtskräftigen Urteil im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO fehle.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wies in seinem Urteil 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 mit Ausnahme des Einwands betreffend die Verjährung der Geldwäscherei alle Vorbringen des Beschwerdeführers einschliesslich die Einwände gegen die Strafzumessung ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, dass die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB im Zeitpunkt der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils vom 14. August 2013 verjährt war und die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB deshalb aufzuheben ist (Urteil 6B_1187/2013 E. 5.4.6). Es wies darauf hin, daher werde sich die Vorinstanz im neuen Verfahren erneut mit der Strafzumessung befassen müssen (Urteil 6B_1187/2013 E. 10.3).
Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334 E. 2; Urteil 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer machte im Rückweisungsverfahren, d.h. im neuen Verfahren vor der Vorinstanz nach der teilweisen Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht, durch seine Wahlverteidigung erstmals geltend, er sei durch seine verschiedenen bisherigen Verteidiger in den unterschiedlichen Verfahrensstadien völlig unzureichend verteidigt worden (siehe angefochtener Entscheid E. III.A.3a S. 13 ff.).
2.1. Die Vorinstanz setzt sich im vorliegend angefochtenen Entscheid mit diesen Vorbringen inhaltlich auseinander, soweit sie die angeblich ungenügende Verteidigung im Berufungsverfahren betreffen, und sie erachtet die Einwände als unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, sie habe im Berufungsverfahren keine schweren Pflichtverletzungen von Rechtsanwalt A.________ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtssprechung festgestellt. Es habe kein Grund zur Annahme bestanden, der Beschwerdeführer sei nicht ausreichend und wirksam verteidigt worden. Es sei der Verteidigung, die auf Freispruch plädiert habe, namentlich nicht vorzuwerfen, dass sie sich ausführlicher zum Strafmass hätte äussern müssen. Das Gericht habe auch keine eklatanten Unterschiede in der Art und Weise der Verteidigung des Beschwerdeführers im Vergleich zur Verteidigung der beiden Mitbeschuldigten durch andere Anwälte feststellen können. Auch das Bundesgericht, welches das Recht von Amtes wegen anwende (Art. 106 Abs. 1 BGG), habe im Verfahren des Beschwerdeführers keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen durch den Verteidiger festgestellt, sondern sich vielmehr mit dessen Beschwerde eingehend auseinander gesetzt (siehe angefochtener Entscheid E. III.A.3c S. 15 ff.).
Hingegen setzt sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht mit den Rügen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinander, er sei schon im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren durch seine damaligen Verteidiger nicht ausreichend verteidigt worden. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, Rechtsanwalt A.________ sei es im Rahmen seiner Verteidigung offen gestanden, im Berufungsverfahren oder im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die angeblichen Mängel in der Verteidigung des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren durch die damaligen Verteidiger zu rügen. Dies sei indessen nicht geschehen. Im Rückweisungsverfahren könne die Rüge der ungenügenden Verteidigung nicht mehr vorgebracht werden, da es sich dabei nicht um einen Revisionsgrund handle. Selbst wenn die Rüge der ungenügenden Verteidigung als neue Tatsache und somit als Revisionsgrund im vorliegenden Rückweisungsverfahren hätte vorgebracht werden können, sei darauf mangels ausreichender Begründung der Rüge nicht einzutreten. Die Wahlverteidigung des Beschwerdeführers habe in ihrem Plädoyer im Rückweisungsverfahren nicht erläutert, inwiefern die behauptete Schlechtverteidigung geeignet sein soll, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Beschwerdeführers herbeizuführen (angefochtener Entscheid E. III.A.3d S. 17).
2.2. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in den unterschiedlichen Verfahrensstadien ausreichend verteidigt worden war, bildete nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 6B_1187/2013. Sie konnte daher auch nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens sein, d.h. des neuen vorinstanzlichen Verfahrens nach der teilweisen Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen durch das Bundesgerichtsurteil 6B_1187/2013 vom 28. August 2014. Die Vorinstanz hatte im Rückweisungsverfahren entsprechend den bundesgerichtlichen Weisungen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB zufolge Verjährung aufzuheben. Sie hatte zu prüfen, welche Auswirkungen der Wegfall dieses Schuldspruchs auf das Strafmass hat. Sie hatte ferner abzuklären, ob sich seit dem ersten vorinstanzlichen Urteil vom 14. August 2013 strafzumessungsrelevante Umstände zugunsten des Beschwerdeführers verändert haben (Zeitablauf, persönliche Verhältnisse etc.).
Die Vorinstanz konnte im Rückweisungsverfahren hingegen nicht erstmals prüfen, ob der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren genügend verteidigt worden war. Die Vorinstanz hat sich daher mit den vom Beschwerdeführer erstmals im Rückweisungsverfahren erhobenen Rügen, er sei im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren nicht genügend verteidigt worden, zurecht nicht inhaltlich auseinander gesetzt. Sie hätte sich richtigerweise auch mit der Rüge des Beschwerdeführers, er sei im Berufungsverfahren ungenügend verteidigt worden, nicht inhaltlich befassen müssen. Hätte das Bundesgericht im Urteil 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 nicht kassatorisch, sondern reformatorisch entschieden, hätte kein Rückweisungsverfahren stattgefunden, welches der Beschwerdeführer zum Anlass nahm, erstmals die Rüge der Schlechtverteidigung vorzutragen.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer darin geltend macht, er sei im Untersuchungsverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren ungenügend verteidigt worden.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Wahlverteidigung habe nicht genug Zeit gehabt, um sich für die Rückweisungsverhandlung vom 15. Januar 2015 vorzubereiten. Es habe ihr nur die Zeit vom 16. Dezember 2014 bis zum 14. Januar 2015 zur Verfügung gestanden; tatsächlich seien dies vierzehn Arbeitstage gewesen. Dies sei offenkundig nicht genügend, um die notwendige Verteidigung bei einem drohenden Strafmass von mehr als fünf Jahren angemessen vorzubereiten.
Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Gegenstand des Rückweisungsverfahrens sehr beschränkt war. Die Vorinstanz hatte, wie erwähnt, entsprechend den Weisungen im bundesgerichtlichen Entscheid 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Geldwäscherei zufolge Verjährung aufzuheben. Sie hatte zu prüfen, inwiefern sich der Wegfall dieses Schuldspruchs auf das Strafmass auswirkt. Sie hatte ferner abzuklären, ob sich seit dem ersten vorinstanzlichen Urteil vom 14. August 2013 strafzumessungsrelevante Umstände (Zeitablauf, persönliche Verhältnisse) geändert haben. Die Zeit, welche dem neuen Wahlverteidiger zur Verfügung stand, reichte aus, um sich auf die im Wesentlichen auf solche Fragen beschränkte Rückweisungsverhandlung vorzubereiten.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Vorschriften bei der Erstellung des Protokolls der Rückweisungsverhandlung. Der mündliche Vortrag der Wahlverteidigung weiche in verschiedener Hinsicht vom eingereichten schriftlichen Vortrag ab. Das Gericht habe die schriftlich abgegebenen Plädoyernotizen auf die Übereinstimmung mit dem mündlichen Vortrag zu prüfen und Weglassungen und Ergänzungen im mündlichen Vortrag im schriftlich abgegebenen Text sinngemäss zu vermerken. Diese Änderungen seien im Verhandlungsprotokoll nicht vermerkt.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Vorschriften dadurch verletzt worden seien und inwiefern es sich dabei um Gültigkeitsvorschriften handle. Es ist nicht ersichtlich, welche Nachteile sich aus den behaupteten Versäumnissen für den Beschwerdeführer ergeben haben könnten.
5.
Der Beschwerdeführer erhebt zahlreiche Einwände gegen die Strafzumessung. Er geht davon aus, dass diese gesamthaft neu zu erfolgen habe.
5.1. Der Beschwerdeführer verkennt den Gegenstand des Rückweisungsverfahrens. Die Vorinstanz hatte im neuen Verfahren entsprechend den Weisungen im Bundesgerichtsentscheid 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Geldwäscherei zufolge Verjährung aufzuheben. Sie hatte zu prüfen, inwiefern sich der Wegfall dieses Schuldspruchs auf das Strafmass auswirkt. Sie musste ferner abklären, ob sich seit dem vorinstanzlichen Urteil vom 14. August 2013 strafzumessungsrelevante Umstände (Zeitablauf, persönliche Verhältnisse) verändert haben. In diesem Sinne musste sich die Vorinstanz zufolge Wegfalls des Schuldspruchs der mehrfachen Geldwäscherei entsprechend den Weisungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (E. 10.3) "erneut mit der Strafzumessung befassen". Hingegen hatte die Vorinstanz die Strafzumessungserwägungen aus ihrem Urteil vom 14. August 2013, die im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 6B_1187/2013 nicht oder erfolglos angefochten worden waren, unverändert zu übernehmen. Darauf konnte sie nicht zurückkommen. Die vom Beschwerdeführer im Rückweisungsverfahren erhobenen Einwände gegen diese Strafzumessungserwägungen waren nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz nicht zu hören.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen diese Strafzumessungserwägungen richtet.
5.2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. August 2013 (6B_1187/2013) in Bezug auf die Strafzumessung einzig geltend, dass die Strafe im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer gestützt auf Art. 48 lit. e StGB herabzusetzen sei und dass die Straferhöhungen um je einen Monat wegen der Schuldsprüche des Missbrauchs von Ausweisen und des versuchten (Versicherungs-) Betrugs zu hoch seien. Das Bundesgericht erachtete diese Rügen in seinem Urteil 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 (E. 10.1. und E. 10.2) als unbegründet.
5.3. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 (E. 10.2) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint. Das Rückweisungsverfahren endete mit der Ausfällung des neuen vorinstanzlichen Entscheids vom 23. Januar 2015. Es dauerte damit offensichtlich nicht zu lange. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher nach wie vor nicht gegeben. Auch ist der Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 21) nach wie vor nicht erfüllt, da sich der Beschwerdeführer nicht seit mindestens zehn Jahren wohl verhalten hat.
Die Vorinstanz berücksichtigt aber im Rahmen von Art. 47 StGB den Zeitablauf, dem sie in ihrem ersten Urteil (S. 91) durch eine Strafminderung um fünfzehn Monate Rechnung getragen hatte, neu dergestalt, dass sie die Strafe um sechzehn Monate herabsetzt (angefochtener Entscheid S. 22). Inwiefern dies bundesrechtswidrig sei, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen.
Da seit dem Urteil vom 14. August 2013 keine wesentlichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eingetreten sind, fielen weitere Strafreduktionen ausser Betracht.
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Näf