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Informationen zum Dokument  BGer 2C_277/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_277/2015 vom 09.06.2015
 
{T 0/2}
 
2C_277/2015
 
 
Verfügung vom 9. Juni 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Errass.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________ GmbH, vertreten durch Herren Dr. Martin Eisenring und
 
MLaw Jean-Claude Spillmann Rechtsanwälte, Bratschi Wiederkehr & Buob AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Amtshilfe (DBA-F),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 17. März 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 30. März 2015 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2015, mit welcher Ziff. 2 dessen Dispositivs in Bezug auf die Kontoeröffnungsbestätigung respektive deren Übermittlungsverbot aufzuheben sei,
1
in die Abstandserklärung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2015, worin diese sich mit der Aufhebung der Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-6648/2014 vom 17. März 2015 in Bezug auf die Kontoeröffnungsbestätigung respektive deren Übermittlungsverbot einverstanden erklärt,
2
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,
3
dass mangels Schriftenwechsel auf die Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG),
4
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Anerkennung des Beschwerdebegehrens abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
 
4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Juni 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Errass
 
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