Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_277/2015
Verfügung vom 9. Juni 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________ GmbH, vertreten durch Herren Dr. Martin Eisenring und
MLaw Jean-Claude Spillmann Rechtsanwälte, Bratschi Wiederkehr & Buob AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-F),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 17. März 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 30. März 2015 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2015, mit welcher Ziff. 2 dessen Dispositivs in Bezug auf die Kontoeröffnungsbestätigung respektive deren Übermittlungsverbot aufzuheben sei,
in die Abstandserklärung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2015, worin diese sich mit der Aufhebung der Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-6648/2014 vom 17. März 2015 in Bezug auf die Kontoeröffnungsbestätigung respektive deren Übermittlungsverbot einverstanden erklärt,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,
dass mangels Schriftenwechsel auf die Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Anerkennung des Beschwerdebegehrens abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass