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Informationen zum Dokument  BGer 1B_104/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_104/2015 vom 20.05.2015
 
{T 0/2}
 
1B_104/2015
 
 
Urteil vom 20. Mai 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Postfach 9780, 8036 Zürich,
 
B.________.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; amtlicher Verteidiger,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2015
 
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident.
 
 
Erwägungen:
 
1. Gegen das ihn betreffende, am 26. September 2014 ergangene Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, hat A.________ Berufung erklärt.
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2. Mit Eingabe vom 12. März 2015 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, die Präsidialverfügung vom 2. März 2015 sei aufzuheben.
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3. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid (worauf bereits in der der Verfügung beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wird), der das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht abschliesst.
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, sowie RA B.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Mai 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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