BGer 1B_104/2015
 
BGer 1B_104/2015 vom 20.05.2015
{T 0/2}
1B_104/2015
 
Urteil vom 20. Mai 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Postfach 9780, 8036 Zürich,
B.________.
Gegenstand
Strafverfahren; amtlicher Verteidiger,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2015
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident.
 
Erwägungen:
1. Gegen das ihn betreffende, am 26. September 2014 ergangene Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, hat A.________ Berufung erklärt.
2. Mit Eingabe vom 12. März 2015 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, die Präsidialverfügung vom 2. März 2015 sei aufzuheben.
3. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid (worauf bereits in der der Verfügung beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wird), der das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht abschliesst.
4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, sowie RA B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp