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Informationen zum Dokument  BGer 2C_141/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_141/2015 vom 09.03.2015
 
{T 0/2}
 
2C_141/2015
 
 
Urteil vom 9. März 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 15. Januar 2014.
 
 
Erwägungen:
 
Mit Urteil vom 15. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde des 1977 geborenen, aus Serbien stammenden A.________ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ab. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil erklärt dieser dem Bundesgericht mit Eingabe vom 30. Januar 2015, seine - unzumutbare - Ausschaffung sei nochmals zu prüfen und er sei vorläufig aufzunehmen.
1
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. März 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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