BGer 2C_141/2015
 
BGer 2C_141/2015 vom 09.03.2015
{T 0/2}
2C_141/2015
 
Urteil vom 9. März 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 15. Januar 2014.
 
Erwägungen:
Mit Urteil vom 15. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde des 1977 geborenen, aus Serbien stammenden A.________ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ab. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil erklärt dieser dem Bundesgericht mit Eingabe vom 30. Januar 2015, seine - unzumutbare - Ausschaffung sei nochmals zu prüfen und er sei vorläufig aufzunehmen.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller