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Informationen zum Dokument  BGer 6B_138/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_138/2015 vom 02.03.2015
 
{T 0/2}
 
6B_138/2015
 
 
Urteil vom 2. März 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Gewalt und Drohung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Dezember 2014.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Entscheid am 17. Dezember 2014 in Empfang. Die Beschwerdefrist begann unter Berücksichtigung des Stillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 3. Januar 2015 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen (Art. 45 Abs. 1 BGG) am 2. Februar 2015. Die Beschwerde wurde am 3. Februar 2015 der Post übergeben und ist damit verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
2.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. März 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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