Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_138/2015
Urteil vom 2. März 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Gewalt und Drohung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Dezember 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Da es sich um eine gesetzlich bestimmte Frist handelt, kann sie nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Entscheid am 17. Dezember 2014 in Empfang. Die Beschwerdefrist begann unter Berücksichtigung des Stillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 3. Januar 2015 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen (Art. 45 Abs. 1 BGG) am 2. Februar 2015. Die Beschwerde wurde am 3. Februar 2015 der Post übergeben und ist damit verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill