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Informationen zum Dokument  BGer 8C_700/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_700/2014 vom 29.09.2014
 
8C_700/2014
 
{
 
T 0/2
 
}
 
 
Urteil vom 29. September 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Unbekannt,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Prozessvoraussetzung,
 
Beschwerde gegen den unbekannten Entscheid einer unbekannten Vorinstanz.
 
 
Nach Einsicht
 
in die als "Einsprache wegen Gerichtsentscheid von 5. August 2014" bezeichnete Eingabe,
1
 
in Erwägung,
 
dass der Rechtsmitteleinleger den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Entscheids als Beilage nicht innerhalb der mit Verfügung vom 4. September 2014 angesetzten, am 15. September 2014 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
2
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die als Beschwerde entgegenzunehmende Eingabe nicht einzutreten ist,
3
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
4
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. September 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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