BGer 8C_700/2014
 
BGer 8C_700/2014 vom 29.09.2014
8C_700/2014
{
T 0/2
}
 
Urteil vom 29. September 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unbekannt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Prozessvoraussetzung,
Beschwerde gegen den unbekannten Entscheid einer unbekannten Vorinstanz.
 
Nach Einsicht
in die als "Einsprache wegen Gerichtsentscheid von 5. August 2014" bezeichnete Eingabe,
 
in Erwägung,
dass der Rechtsmitteleinleger den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Entscheids als Beilage nicht innerhalb der mit Verfügung vom 4. September 2014 angesetzten, am 15. September 2014 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die als Beschwerde entgegenzunehmende Eingabe nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. September 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel