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Informationen zum Dokument  BGer 2D_58/2014  Materielle Begründung
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BGer 2D_58/2014 vom 15.08.2014
 
{T 0/2}
 
2D_58/2014
 
 
Urteil vom 15. August 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 30. Juni 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihr Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Diese ist nur zulässig, wenn das ordentliche Rechtsmittel, vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unzulässig ist (Art. 113 BGG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen.
1
2.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG).
2
2.3. Auf die Verfassungsbeschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3
2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).
4
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 15. August 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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