BGer 2D_58/2014
 
BGer 2D_58/2014 vom 15.08.2014
{T 0/2}
2D_58/2014
 
Urteil vom 15. August 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 30. Juni 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihr Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Diese ist nur zulässig, wenn das ordentliche Rechtsmittel, vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unzulässig ist (Art. 113 BGG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen.
2.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG).
2.3. Auf die Verfassungsbeschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
Lausanne, 15. August 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller