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Informationen zum Dokument  BGer 1B_267/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_267/2014 vom 12.08.2014
 
{T 0/2}
 
1B_267/2014
 
 
Urteil vom 12. August 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland.
 
Gegenstand
 
Sachbeschädigung, Tätlichkeiten etc. / Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer
 
in Strafsachen, vom 14. Juli 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen A.________ ein Strafverfahren führt;
 
dass A.________ mit Schreiben vom 25. April 2014 ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gestellt hat;
 
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 14. Juli 2014 das Ausstandsgesuch abgewiesen hat;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 1. August 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern erhoben hat;
 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
 
dass sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss überhaupt nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt hat, inwiefern die Abweisung seines Ausstandsgesuchs rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. August 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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