BGer 1B_267/2014
 
BGer 1B_267/2014 vom 12.08.2014
{T 0/2}
1B_267/2014
 
Urteil vom 12. August 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland.
Gegenstand
Sachbeschädigung, Tätlichkeiten etc. / Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer
in Strafsachen, vom 14. Juli 2014.
 
In Erwägung,
dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen A.________ ein Strafverfahren führt;
dass A.________ mit Schreiben vom 25. April 2014 ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gestellt hat;
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 14. Juli 2014 das Ausstandsgesuch abgewiesen hat;
dass A.________ mit Eingabe vom 1. August 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern erhoben hat;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss überhaupt nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt hat, inwiefern die Abweisung seines Ausstandsgesuchs rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli