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Informationen zum Dokument  BGer 5A_86/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_86/2014 vom 25.02.2014
 
{T 0/2}
 
5A_86/2014
 
 
Verfügung vom 25. Februar 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Betreibungsamt Z.________.
 
Gegenstand
 
Retentionsurkunde,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
 
 
Nach Einsicht:
 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen,
 
 
in Erwägung:
 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. Februar 2014 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_86/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Februar 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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