BGer 5A_86/2014
 
BGer 5A_86/2014 vom 25.02.2014
{T 0/2}
5A_86/2014
 
Verfügung vom 25. Februar 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Retentionsurkunde,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
 
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen,
 
in Erwägung:
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. Februar 2014 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_86/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann