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Informationen zum Dokument  BGer 1B_5/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_5/2014 vom 10.01.2014
 
{T 0/2}
 
1B_5/2014
 
 
Urteil vom 10. Januar 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft March, Rathausplatz 1, Postfach 162, 8853 Lachen.
 
Gegenstand
 
Durchsuchung und Beschlagnahme,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2013 des Kantonsgerichts Schwyz.
 
 
Erwägungen:
 
1. X.________ wird verdächtigt, mit dem Anbau von Hanf an seinem Wohnort in Lachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft March erliess am 27. September 2013 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zur Sicherung von Tatspuren und Beweismitteln sowie von der Einziehung unterliegenden Gegenständen und Vermögenswerten. Am 3. Oktober 2012 fand die Hausdurchsuchung statt, an welcher u.a. mehrere zum Teil bereits getrocknete Hanfpflanzen sichergestellt wurden.
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2. X.________ führt mit Eingabe vom 1. Januar 2013 (Postaufgabe 3. Januar 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft March und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Januar 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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