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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_5/2014
Urteil vom 10. Januar 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Rathausplatz 1, Postfach 162, 8853 Lachen.
Gegenstand
Durchsuchung und Beschlagnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2013 des Kantonsgerichts Schwyz.
Erwägungen:
1.
X.________ wird verdächtigt, mit dem Anbau von Hanf an seinem Wohnort in Lachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft March erliess am 27. September 2013 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zur Sicherung von Tatspuren und Beweismitteln sowie von der Einziehung unterliegenden Gegenständen und Vermögenswerten. Am 3. Oktober 2012 fand die Hausdurchsuchung statt, an welcher u.a. mehrere zum Teil bereits getrocknete Hanfpflanzen sichergestellt wurden.
Gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erhob X.________ am 4. Oktober 2013 Beschwerde, welche das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 13. November 2013 abwies. Das Kantonsgericht führte zusammenfassend aus, dass es sich beim Anbau und der Weiterverarbeitung von Hanf um eine strafbare Handlung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handle. Selbst wenn sich letztlich nur der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln bzw. dessen Anbau und Besitz erhärten liesse, wären die Strafverfolgungsbehörden zur Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung gestützt auf die Verdachtsmomente bezüglich den auf dem Balkon angebauten Hanfpflanzen berechtigt gewesen.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 1. Januar 2013 (Postaufgabe 3. Januar 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Darstellung der eigenen Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft March und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli