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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1166/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_1166/2013 vom 07.01.2014
 
{T 0/2}
 
6B_1166/2013
 
 
Verfügung vom 7. Januar 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Körperverletzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. November 2013.
 
 
Erwägung:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 zurückgezogen.
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Januar 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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