BGer 6B_1166/2013
 
BGer 6B_1166/2013 vom 07.01.2014
{T 0/2}
6B_1166/2013
 
Verfügung vom 7. Januar 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Körperverletzung),
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. November 2013.
 
Erwägung:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn