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Informationen zum Dokument  BGer 1B_420/2012  Materielle Begründung
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BGer 1B_420/2012 vom 20.07.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_420/2012
 
Urteil vom 20. Juli 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Strafgerichtspräsident Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Einstellung des Verfahrens,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, vom 20. Juni 2012.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ zunächst gemäss am 5. Oktober 2011 ergangenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen SVG-Widerhandlung schuldig erklärt und zu einer Busse verurteilt wurde;
 
dass auf Einsprache der Verurteilten hin die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht Basel-Stadt überwies, woraufhin X.________ die Busse bezahlte und der Strafgerichtspräsident das Verfahren einstellte;
 
dass X.________ sich in der Folge mit Eingabe vom 21. Januar 2012 gegen die ihr auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 205.-- ans Strafgericht, welches die Eingabe zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht weiterleitete;
 
dass die Appellationsgerichtspräsidentin die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2012 abgewiesen hat;
 
dass X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen;
 
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid und die Strafjustizbehörden des Kantons Basel-Stadt ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem ausführlichen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strafgerichtspräsidenten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juli 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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