BGer 1B_420/2012
 
BGer 1B_420/2012 vom 20.07.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_420/2012
Urteil vom 20. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strafgerichtspräsident Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellung des Verfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, vom 20. Juni 2012.
In Erwägung,
dass X.________ zunächst gemäss am 5. Oktober 2011 ergangenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen SVG-Widerhandlung schuldig erklärt und zu einer Busse verurteilt wurde;
dass auf Einsprache der Verurteilten hin die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht Basel-Stadt überwies, woraufhin X.________ die Busse bezahlte und der Strafgerichtspräsident das Verfahren einstellte;
dass X.________ sich in der Folge mit Eingabe vom 21. Januar 2012 gegen die ihr auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 205.-- ans Strafgericht, welches die Eingabe zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht weiterleitete;
dass die Appellationsgerichtspräsidentin die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2012 abgewiesen hat;
dass X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid und die Strafjustizbehörden des Kantons Basel-Stadt ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem ausführlichen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strafgerichtspräsidenten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juli 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp