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Informationen zum Dokument  BGer 6B_238/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_238/2012 vom 14.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_238/2012
 
Verfügung vom 14. Mai 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adolph Boddaert,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Wiederaufnahme (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 14. März 2012.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 6. Mai 2012 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Mai 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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