BGer 6B_238/2012
 
BGer 6B_238/2012 vom 14.05.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_238/2012
Verfügung vom 14. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adolph Boddaert,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wiederaufnahme (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 14. März 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 6. Mai 2012 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn