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Informationen zum Dokument  BGer 5A_159/2012  Materielle Begründung
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BGer 5A_159/2012 vom 04.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_159/2012
 
Verfügung vom 4. Mai 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürgi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Z.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
vorsorgliche Massnahmen, Ehescheidungsverfahren,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. Januar 2012.
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Februar 2012 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. Januar 2012, mit welchem auf seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren nicht eingetreten wurde, mit Eingabe vom 2. Mai 2012 zurückgezogen hat,
 
dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist,
 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abgesehen wird (Art. 66 Abs. 2 BGG),
 
dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist,
 
verfügt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Mai 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Levante
 
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