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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_159/2012
Verfügung vom 4. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürgi,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen, Ehescheidungsverfahren,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. Januar 2012.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Februar 2012 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. Januar 2012, mit welchem auf seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren nicht eingetreten wurde, mit Eingabe vom 2. Mai 2012 zurückgezogen hat,
dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abgesehen wird (Art. 66 Abs. 2 BGG),
dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante