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Informationen zum Dokument  BGer 6B_108/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_108/2012 vom 16.04.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_108/2012
 
Verfügung vom 16. April 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einsprache gegen Strafbefehl (Verkehrsbusse),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Januar 2012.
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 12. April 2012 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. April 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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