BGer 6B_108/2012
 
BGer 6B_108/2012 vom 16.04.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_108/2012
Verfügung vom 16. April 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (Verkehrsbusse),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Januar 2012.
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 12. April 2012 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn