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Informationen zum Dokument  BGer 5A_15/2012  Materielle Begründung
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BGer 5A_15/2012 vom 08.02.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_15/2012
 
Verfügung vom 8. Februar 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kreisgericht Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege (Aberkennungsprozess),
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).
 
Nach Einsicht:
 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen,
 
in Erwägung:
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (unter Bezugnahme auf einen den Aberkennungsprozess gegenstandslos werden lassenden Vergleich) mit Schreiben vom 7. Februar 2012 sinngemäss zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und (sinngemäss) um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos werden und auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren 5A_15/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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