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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_15/2012
Verfügung vom 8. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kreisgericht Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Aberkennungsprozess),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen,
in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (unter Bezugnahme auf einen den Aberkennungsprozess gegenstandslos werden lassenden Vergleich) mit Schreiben vom 7. Februar 2012 sinngemäss zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und (sinngemäss) um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos werden und auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren 5A_15/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann