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Informationen zum Dokument  BGer 6B_486/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_486/2011 vom 31.01.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_486/2011
 
Verfügung vom 31. Januar 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Koch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
2. Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Stamm,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Entschuldbarer Notstand (Art. 18 Abs. 2 StGB) betreffend Sachentziehung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Willkür, rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 23. November 2010.
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 30. Januar 2012 zurückgezogen.
 
Gemäss Ziff. 6b der Vereinbarung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 2 vom 23./27. Januar 2012 sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Januar 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Koch
 
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