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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_486/2011
Verfügung vom 31. Januar 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Koch.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Stamm,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschuldbarer Notstand (Art. 18 Abs. 2 StGB) betreffend Sachentziehung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 23. November 2010.
Erwägungen:
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 30. Januar 2012 zurückgezogen.
Gemäss Ziff. 6b der Vereinbarung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 2 vom 23./27. Januar 2012 sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Koch