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Informationen zum Dokument  BGer 1B_658/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_658/2011 vom 01.12.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_658/2011
 
Urteil vom 1. Dezember 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl,
 
Stauffacherstrasse 55, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Oktober 2011.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ am 9. Februar 2011 bei der Kantonspolizei Luzern Strafanzeige gegen Y.________ wegen Nötigung erstattete;
 
dass die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl das von den Luzerner Behörden gestützt auf die Anzeige eingeleitete Verfahren am 28. März 2011 übernahm, hernach aber gemäss Verfügung vom 5. April 2011 die Untersuchung nicht anhand nahm;
 
dass X.________ hiergegen Beschwerde erhob, welche mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2011 abgewiesen wurde;
 
dass er gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 18. November 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Beschluss auf allgemeine Weise kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass dem privaten Beschwerdegegner durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Dezember 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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