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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_658/2011
Urteil vom 1. Dezember 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl,
Stauffacherstrasse 55, 8026 Zürich.
Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Oktober 2011.
In Erwägung,
dass X.________ am 9. Februar 2011 bei der Kantonspolizei Luzern Strafanzeige gegen Y.________ wegen Nötigung erstattete;
dass die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl das von den Luzerner Behörden gestützt auf die Anzeige eingeleitete Verfahren am 28. März 2011 übernahm, hernach aber gemäss Verfügung vom 5. April 2011 die Untersuchung nicht anhand nahm;
dass X.________ hiergegen Beschwerde erhob, welche mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2011 abgewiesen wurde;
dass er gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 18. November 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Beschluss auf allgemeine Weise kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem privaten Beschwerdegegner durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp