VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_708/2011  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_708/2011 vom 11.10.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_708/2011
 
Urteil vom 11. Oktober 2011
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Betreibungsamt Z.________.
 
Gegenstand
 
Konkursandrohung,
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 19. September 2011.
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 19. September 2011,
 
in die Empfangsbestätigung betreffend dieses Urteil,
 
in die Beschwerde vom 5. Oktober 2011 (Postaufgabe) gegen dieses Urteil, die an das Obergericht adressiert war und an das Bundesgericht weitergeleitet worden ist,
 
in Erwägung,
 
dass dem Beschwerdeführer das angefochtene Urteil am 23. September 2011 zugestellt worden ist,
 
dass die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen 10 Tage beträgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und somit am Montag, den 3. Oktober 2011 abgelaufen ist,
 
dass die Beschwerde am 5. Oktober 2011 der Post aufgegeben worden ist,
 
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch die Abteilungspräsidentin unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Oktober 2011
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).