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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_708/2011
Urteil vom 11. Oktober 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 19. September 2011.
Nach Einsicht
in das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 19. September 2011,
in die Empfangsbestätigung betreffend dieses Urteil,
in die Beschwerde vom 5. Oktober 2011 (Postaufgabe) gegen dieses Urteil, die an das Obergericht adressiert war und an das Bundesgericht weitergeleitet worden ist,
in Erwägung,
dass dem Beschwerdeführer das angefochtene Urteil am 23. September 2011 zugestellt worden ist,
dass die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen 10 Tage beträgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und somit am Montag, den 3. Oktober 2011 abgelaufen ist,
dass die Beschwerde am 5. Oktober 2011 der Post aufgegeben worden ist,
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch die Abteilungspräsidentin unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Zbinden