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Informationen zum Dokument  BGer 6B_536/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_536/2011 vom 05.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_536/2011
 
Urteil vom 5. September 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unbekannt,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2011 (BK 11 158 VOF).
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
Wie der Beschwerdeführer aus dem analogen Urteil 6B_227/2011 vom 29. März 2011 und weiteren seither ergangenen Urteilen weiss, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten und ist ihm eine erhöhte Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. September 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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