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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_536/2011
Urteil vom 5. September 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unbekannt,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2011 (BK 11 158 VOF).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Wie der Beschwerdeführer aus dem analogen Urteil 6B_227/2011 vom 29. März 2011 und weiteren seither ergangenen Urteilen weiss, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten und ist ihm eine erhöhte Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn