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Informationen zum Dokument  BGer 2C_166/2011  Materielle Begründung
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BGer 2C_166/2011 vom 28.04.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_166/2011
 
Verfügung vom 28. April 2011
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, als Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Entzug der Berufsausübungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2011.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ die Beschwerde mit Eingabe vom 26. April 2011 zurückgezogen hat, weswegen sie von den Traktanden des Bundesgerichts abzuschreiben ist,
 
verfügt der Instruktionsrichter:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie dem Gesundheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Mai 2011
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Seiler Zähndler
 
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