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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_166/2011
Verfügung vom 28. April 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Entzug der Berufsausübungsbewilligung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2011.
In Erwägung,
dass X.________ die Beschwerde mit Eingabe vom 26. April 2011 zurückgezogen hat, weswegen sie von den Traktanden des Bundesgerichts abzuschreiben ist,
verfügt der Instruktionsrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie dem Gesundheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Seiler Zähndler