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Informationen zum Dokument  BGer 4A_110/2011  Materielle Begründung
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BGer 4A_110/2011 vom 26.04.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_110/2011
 
Verfügung vom 26. April 2011
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
 
als Instruktionsrichterin,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kunz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Wanda Brunner,
 
c/o X.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kündigungsschutz / Anfechtung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Januar 2011.
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2011 seine Beschwerde vom 10. Februar 2011 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2011 zurückgezogen hat;
 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
 
dass die Beschwerdeantwort nicht mit übermässigem Aufwand verbunden war und von einer bei der Beschwerdegegnerin selbst angestellten Rechtsanwältin verfasst wurde, weshalb praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis);
 
verfügt die Instruktionsrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. April 2011
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
 
Rottenberg Liatowitsch Luczak
 
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