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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_110/2011
Verfügung vom 26. April 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kunz,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Wanda Brunner,
c/o X.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kündigungsschutz / Anfechtung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Januar 2011.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2011 seine Beschwerde vom 10. Februar 2011 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2011 zurückgezogen hat;
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
dass die Beschwerdeantwort nicht mit übermässigem Aufwand verbunden war und von einer bei der Beschwerdegegnerin selbst angestellten Rechtsanwältin verfasst wurde, weshalb praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis);
verfügt die Instruktionsrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Rottenberg Liatowitsch Luczak