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Informationen zum Dokument  BGer 1B_106/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_106/2011 vom 05.04.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_106/2011
 
Verfügung vom 5. April 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Martin Allemann,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I Chur, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
 
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden, Theaterweg 1, Postfach 36, 7002 Chur.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Februar 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ seine gegen den am 2. Februar 2011 betreffend Untersuchungshaft ergangenen Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 30. März 2011 zurückgezogen hat;
 
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
wird verfügt:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_106/2011 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Graubünden, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. April 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Fonjallaz Bopp
 
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