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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_106/2011
Verfügung vom 5. April 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Martin Allemann,
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I Chur, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden, Theaterweg 1, Postfach 36, 7002 Chur.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Februar 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer.
In Erwägung,
dass X.________ seine gegen den am 2. Februar 2011 betreffend Untersuchungshaft ergangenen Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 30. März 2011 zurückgezogen hat;
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
wird verfügt:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_106/2011 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Graubünden, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Bopp