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Informationen zum Dokument  BGer 6B_679/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_679/2007 vom 02.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_679/2007 /hum
 
Urteil vom 2. November 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich.
 
Gegenstand
 
Schlussverfügungen/Rechnungen,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Statthalteramts des Bezirkes Zürich vom 7. September 2007.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers am 10. September 2007 zu laufen und endete am 10. Oktober 2007 (Beschwerde S. 2 oben). Er hat die Beschwerde indessen erst am 24. Oktober 2007 auf der Post aufgegeben, weshalb sie verspätet ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der Beschwerdeführer hat es entgegen seiner Ankündigung unterlassen, der Beschwerde eine Bestätigung des Sozialzentrums beizulegen. Zu seinen Gunsten kann indessen davon ausgegangen werden, dass er bedürftig ist. Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. November 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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